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   BGH, 12.07.1955 - I ZR 31/54   

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https://dejure.org/1955,923
BGH, 12.07.1955 - I ZR 31/54 (https://dejure.org/1955,923)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1955 - I ZR 31/54 (https://dejure.org/1955,923)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1955 - I ZR 31/54 (https://dejure.org/1955,923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1956, 83
  • GRUR 1955, 535
  • DB 1955, 797
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53

    Geheimverfahren

    Auszug aus BGH, 12.07.1955 - I ZR 31/54
    Aus entsprechenden Erwägungen heraus darf auch der Verkäufer einer Erfindung oder der Gesellschafter, der eine Erfindung in die Gesellschaft einbringt, nicht gegen das später auf die Erfindung erteilte Patent die Nichtigkeitsklage erheben oder, sofern es sich um eine Geheimerfindung handelt, den Erfindungsschutz durch Bekanntgabe des Geheimnisses zunichte machen (vgl. auch BGHZ 16, 172 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] [175 f]).
  • BGH, 20.05.1953 - I ZR 52/52

    Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.07.1955 - I ZR 31/54
    Liegt hiernach ein Verzicht der Beklagten auf Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht vor, so kann die Beklagte dem Kläger die Verpflichtung, von der Nichtigkeitsklage abzusehen, im gegenwärtigen Verfahren mit der Wirkung entgegenhalten, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGHZ 10, 22).
  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 97/86

    Entwässerungsanlage; Rechte eines Arbeitnehmer-Erfinders nach Beendigung des

    Aus einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht läßt sich eine Nichtangriffspflicht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegenüber seinem früheren Arbeitgeber schwerlich ableiten, da mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch die arbeitsrechtliche Treuepflicht endet (Volmer, Anm. bei AP Nr. 1 zu § 2 ArbNErfindVO; Nipperdey Anm. MDR 1956, 84, 86 [BGH 12.07.1955 - I ZR 31/54]; Dohr, Die Nichtigkeitsklage des Arbeitnehmers bei der Arbeitnehmer-Erfindung, Diss. Köln 1961, S. 62 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem älteren Urteil (Urt. v. 12.7.1955 - I ZR 31/54, GRUR 1955, 535 ff.; im gleichen Sinne auch Urt. v. 14.7.1964 - Ia ZR 195/63, GRUR 1965, 135, 137 - Vanal-Patent; BPatG GRUR 1979, 851) ausgesprochen, ein Erfinder, der seine Erfindung in Erfüllung einer ihm aufgrund eines Angestellten- oder Mitarbeitervertrages obliegenden Leistungspflicht auf den Arbeitgeber übertragen habe, sei nach Treu und Glauben jedenfalls dann verpflichtet, von einer Nichtigkeitsklage gegen das von dem Arbeitgeber auf die Erfindung erwirkte Patent abzusehen, wenn nach dem gesamten Inhalt des Vertrages, insbesondere der Höhe der Vergütung und dem Aufgabenbereich, von vornherein damit gerechnet wurde, daß er sich auf dem Interessengebiet des Arbeitgebers erfinderisch betätigen werde.

  • BGH, 14.07.1964 - Ia ZR 195/63

    Rechtsmittel

    Die ergänzende Vertragsauslegung kann insbesondere dann dazu führen, daß die Klage ohne Sachprüfung abgewiesen, werden muß, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen z.B. aus Kauf-, Lizenz-, Einstellungs- oder Gesellschaftsvertrag bestehen, die wegen ihrer Ausgestaltung im einzelnen, insbesondere wegen Bestehens eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder wegen gesellschaftsähnlicher Züge nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Beziehungen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH Urt. v. 29. September 1961 - I ZR 47/59; BGH GRUR 1958, 177, 178; 1957, 482, 484; 1957, 485, 486; 1955, 535, 537; DPA Mitt. 1960, 77).

    So wird ein Angestellter, der in Erfüllung seines Anstellungsvertrages seine Erfindungen dem Arbeitgeber übertragen hat, häufig auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehindert sein, Nichtigkeitsklage hinsichtlich der Patente zu erheben, die dem Arbeitgeber auf Grund seiner, des Angestellten, Erfindungen erteilt worden sind (BGH GRUR 1955, 535, 537).

    Abgesehen davon, daß der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien erst nach dem Abschluß den Lizenzvertrages und der Übertragung des Patents geschlossen worden ist, das Patent also im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in GRUR 1955, 535, 537 entschiedenen Fall nicht in Erfüllung des Anstellungsvertrages auf die Klägerin übertragen worden ist, handelt es sich hier nicht um die Nichtigkeitsklage eines Angestellten gegen seine frühere Arbeitgeberin, sondern es liegt der umgekehrte Fall vor, wie er Gegenstand der Entscheidung des Deutschen Patentamts in BlPMZ 1958, 301 war.

  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 119/88

    Patentnichtigkeitsklage des Arbeitgebers gegen ein an einen Arbeitnehmer

    a) Vertragliche Beziehungen, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage entgegenstehen können, kommen insbesondere bei Lizenzverträgen (RGZ 101, 235, 237; BGH GRUR 1956, 254 - Wendemanschette I; 1957, 482, 483 - Chenillefäden; 1957, 485, 487 - Chenillemaschine; 1958, 177, 178 - Aluminiumflachfolien; 1965, 135, 137 - Vanal-Patent; 1971, 243, 245 - Gewindeschneidvorrichtungen), beim Verkauf von Schutzrechten und bei deren Einbringung in eine Gesellschaft (BGH GRUR 1955, 535 - Zählwerkgetriebe) sowie bei die Herstellung und den Vertrieb patentgeschützter Gegenstände aufteilenden Zusammenarbeitsverträgen (BGH GRUR 1989, 39, 40 - Flächenentlüftung) in Betracht, jedoch endet bei Lizenzverträgen die Bindung regelmäßig mit Ablauf der Vertragsdauer (BGH GRUR 1965, 135, 137 - Vanal-Patent; 1971, 243, 245 - Gewindeschneidvorrichtungen; 1989, 39, 40 - Flächenentlüftung).
  • BGH, 02.03.1956 - I ZR 187/54

    Rechtsmittel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent wegen Verstosses gegen Treu und Glauben unzulässig ist (BGHZ 10, 22 [23]; Urt. d. BGH vom 12. Juli 1955 - I ZR 31/54 -), ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Nichtigkeitsklage ohne Sachprüfung abzuweisen ist, wenn der Kläger durch das Verlangen der Nichtigkeitserklärung eines Patents gegen Treu und Glauben verstößt, insbesonderer wenn er einer vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Patent nicht anzugreifen, zuwiderhandelt (BGHZ 10, 22 [23]; Urt. des Senats vom 12. Juli 1955 = I ZR 31/54 -).

  • BGH, 29.01.1957 - I ZR 84/55

    Rechtsmittel

    Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, das Verlangen der Kläger, das Streitpatent für nichtig zu erklären, könne unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (BGHZ 10, 22 [23]; BGH GRUR 1955, 535 [536]; GRUR 1956, 264) schon deswegen nicht beanstandet werden, weil der Beklagte die Kläger wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen habe.
  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 70/59
    Als Beispiele für derartige Fürsorgepflichten, die sich nicht notwendig in der Wahrung gemeinsamer Interessen erschöpfen, sind zu erwähnen: die Benutzungspflicht des Lizenznehmers, sofern die Vergütung allein in Stückgebühren besteht (vgl. RG in GRUR 1937? 38) sowie die Verpflichtung des angestellten Erfinders, nach erfolgter Inanspruchnahme seiner Erfindung von einer Nichtigkeitsklage gegen das vom Arbeitgeber erwirkte Patent abzusehen (BGH in GRUR 1955, 535).
  • BGH, 15.10.1957 - I ZR 99/54

    Rechtsmittel

    Dies wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z.B. aus Kauf-, Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag, bestehen, die schlechthin oder doch in besonderen Fällen, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1955, 535; 1956, 264; 1957, 482; 1957, 485).
  • BGH, 29.01.1957 - I ZR 86/55

    Rechtsmittel

    Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat in der angefochtenen Entscheidung dahingestellt gelassen, ob zwischen den Parteien gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Beziehungen bestehen, mit denen das Verlangen der Kläger, das Streitpatent für nichtig zu erklären, nach Treu und Glauben (BGHZ 10, 22 [23]; BGH GRUR 1955, 535 [536]; GRUR 1956, 264) in Widerspruch stehen könnte.
  • BPatG, 25.04.1979 - 3 Ni 31/78
    der Arbeitnehmererfinder vertragsmäßig im Forschungsbereich und Entwicklungsbereich des Arbeitgebers tätig warb)der Anstellungsvertrag in der beiderseits erklärten Erwartung abgeschlossen worden ist, der Arbeitnehmer werde sich gerade auf dem für die Erfindung einschlägigen Fachgebiet mit Erfolg erfinderisch betätigenc)die Höhe der Vereinbarten Vergütung an dieser Erwartung ausgerichtet war.1.1 Die Patentnichtigkeitsklage ist in einem solchen Fall als unzulässig abzuweisen (Vergleiche BGH, 1955-07-12, I ZR 31/54, GRUR 1955, 535, Zählwerkgetriebe).2.
  • BGH, 29.01.1957 - I ZR 85/55

    Rechtsmittel

    Mit den aus dem gesellschaftsähnlichen Lizenzvertrage sich ergebenden Verpflichtungen läßt es sich nach Treu und Glauben (BGHZ 10, 22 [23]; BGH GRUR 1955, 535 [536]; GRUR 1956, 264) nicht vereinbaren, wenn die Klägerin zu 1) das Streitpatent während der Dauer des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit der Nichtigkeitsklage angreift.
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